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62. Oldenburger Landesturnier
20. bis 25. Juli 2010

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Renn- und Reitverein Rastede mit Sitz in Rastede soll im Vereinsregister eingetragen sein. Der Verein ist durch die Mitgliedschaft im Kreissportbund Ammerland Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie des Behindertensportbundes e.V. und durch die Mitgliedschaft im Kreis-Reiter-Verband Ammerland, auch dem Oldenburger Reiterverband e.V. , dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine in Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) angeschlossen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  • Der Renn- und Reitverein Rastede bezweckt:
    • die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
    • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
    • Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
    • die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  • Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipoliti-schen und konfessionellen Tätigkeit.
  • Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen- keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittser-klärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schrift-lichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein ange-hören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet Über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  • Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  • Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
  • Jugendliche Mitglieder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigte Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegelden und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  • Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet eine einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

© Renn- und Reitverein Rastede e.V. (Daniel Block) 2000-2010